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Feuerschutz

Feuerschutz vor Gründung der FFW
Gehorsamst Anzeige
Schon aus der Zeit weit vor der Gründung der FFW sind Dokumente vorhanden die belegen, dass man sich in Bammersdorf stark für die Belange des Feuerschutzes eingesetzt hat. Die Verantwortung trugen im Wesentlichen der Bürgermeister und der Ortspolizist. Ein gut gefüllter Feuerweiher entschied damals - zu Zeiten fehlender Wasserleitungen - über Erfolg bei der Brandbekämpfung.
In der "Gehorsamsten Anzeige und Bitte der Gemeinde Verwaltung Bammersdorf" bitten Bürgermeister und Bürger im Jahr 1863 das Königliche Bezirksamt in Forchheim zu Hilfe zur (Wieder-)"Herstellung des oberen Feuerweihers dahier".

Auszug aus der "Gehorsamsten Anzeige":
Dem Kleinkramhändler Heinrich Gummer von hier wurde durch die frühere Gemeinde= Verwaltung hiesigen Ortes die Benützung des nächst seinem Hause befindlichen Weiher-dammes überlassen, was aber von Gummer so ausgelegt wurde, daß er nicht allein den Damm, sondern sogar das auch einen Theil des Weihers zu einem Garten anlegte.
Durch diese Kulturanlage wurde der Damm selbst gelockert und der untere Weihertheil zu der Nutzung als Garten mit Steinen ausgefüllt und mit Erde überschüttet. Die Folge davon war, daß durch die Zwischenmauer der in den Grund gelegten Steine und durch den gelockerten, und seinem Zwecke ganz entgegengesetzt gebrauchten Damm das Wasser sickerte und denselben so nach und nach entleerte, was früher nie der Fall war. Käme Feuer aus, was der Himmel verhüten wolle, so hätte man einen Feuer=Weiher, aber kein Wasser. Und wie nothwendig solcher ist, lehrte der Brand=Unglücksfall in dem benachbarten Orte Rettern.
Viele Stimmen haben sich in hiesigem Orte schon erhoben, geeignete Schritte in dieser Angelegenheit zu thun, und den Weiher seinem Zwecke entsprechend, in gehörigen Zustand zu versetzen. Gummer wurde von der Ortspolizeibehörde aufgefordert, seinen Garten resp. das ihm blos zur zeitweisen Nutznießung überlassene Weiherdamm wieder als solches liegen zu lassen, weil bedeutender Nachteil für das Gesamtwohl, früher außer Acht gelassen wurde, erwachsen könnte.
Allein Gummer leistete dem gegebenen Auftrag nicht die geringste Folge, so daß man sich veranlaßt sieht, ein Königl. Bezirksamt um gefällige weitere Einschreitung zu bitten.
Schließlich erlaubt man sich auch die gehorsamste Bemerkung bezufügen, daß über das dem Gummer zur Benutzung überlassene Weiherdamm kein Protokoll aufgenommen, oder irgend welcher Vertrag in hiesiger Registratur sich vorfindet, so daß gehorsamst unterfertigte Gemeinde=Verwaltung, an keine Bedingung geknüpft, die Rechte und das Wohl der Gesamtgemeinde zu wahren sich verpflichtet fühlt.
Ein Königliches Bezirksamt wolle aus Vorstehendem Veranlassung nehmen, die Sache genauer zu prüfen, und nach den gegebenen Verhältnissen entsprechend zu regeln.



Die erste Feuerlösch-Ordnung
Aus dem Jahr 1872 stammt die erste bekannte, schriftlich formulierte Feuerlöschordnung für die Gemeinde Bammersdorf. Anweisungen für Bevölkerung und Löschmannschaft, die zum Teil heute noch Grundregeln zur Brandverhütung und Brandbekämpfung sind.

Leider ist uns der Verfasser nicht bekannt. Vermutlich jedoch waren Bürgermeister, Ortspolizist und der Schullehrer für Inhalt verantwortlich.
Feuerlösch-Ordnung

Auszug aus der historischen Bammersdorfer Feuerlöschordnung:
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Jedermann ist verpflichtet nach Kräften zur Löschung eines Brandes beizutragen.
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wird irgendwo in einem Hause ein außergewöhnlicher Brandgeruch bemerkt, so sind zunächst die Bewohner und unter Umständen die Nachbarn sofort in Kenntniß zu setzen und zugleich ist unverzüglich dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter von der gemachten Wahrnehmung Kenntniß zu geben.
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Niemand soll ein ausgebrochenes Feuer verheimlichen oder vertuschen, es im Stillen löschen...
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so lange es in einem geschlossenem Raume brennt ist jeder Luftzug zu verhindern, leicht entzündliche Gegenstände sind vom Feuer zu entfernen...
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Niemand soll versäumen, jeden Abend seinen Wasserbehälter in der Küche oder sonst im Hause füllen zu lassen...
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Bei Glatteis haben alle Ortsbewohner vor ihren Häusern, von einem Haus zum anderen Sand oder Asche zu streuen.
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Die Besitzer von Privatbrunnen oder sonstigen Wasserbehältern müssen deren Benutzung zum Wasserholen bei Strafanweisung gestatten...
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Die in der Nähe des Brandes wohnenden Anwohner haben vor ihren Häusern Wassergefäße aufzustellen und solche auf Verlangen zu unentgeldlicher Benutzung abzugeben...
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Bei strenger Kälte haben die von der Löschdirektion zu bestimmenden Ortsbürger heißes Wasser für die Spritzen bereit zu halten.
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Kinder sind während des Brandes von der Brandstätte fern zu halten desgleichen unbefugte Zuschauer und solche, deren Dienstleistung von der Löschdirektion nicht angenommen wird.
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Jedermann hat sich der Einmischung in die Anordnungen der Löschdirektion bei Verweisung der sofortigen Abführung zu enthalten.
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statt Feuerreiter werden Feuerboten aufgestellt.
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Sowie Feuerruf ertönt haben sich dieselben sofort zum Bürgermeister zu begeben und folgemäßen Befehl zu erhalten...


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