Dem Kleinkramhändler Heinrich Gummer von hier wurde durch die frühere
Gemeinde= Verwaltung hiesigen Ortes die Benützung des nächst seinem
Hause befindlichen Weiher-dammes überlassen, was aber von Gummer so
ausgelegt wurde, daß er nicht allein den Damm, sondern sogar das auch
einen Theil des Weihers zu einem Garten anlegte.
Durch diese Kulturanlage wurde der Damm selbst gelockert und der untere
Weihertheil zu der Nutzung als Garten mit Steinen ausgefüllt und mit Erde
überschüttet. Die Folge davon war, daß durch die Zwischenmauer der in den
Grund gelegten Steine und durch den gelockerten, und seinem Zwecke ganz
entgegengesetzt gebrauchten Damm das Wasser sickerte und denselben so
nach und nach entleerte, was früher nie der Fall war. Käme Feuer aus, was
der Himmel verhüten wolle, so hätte man einen Feuer=Weiher, aber kein
Wasser. Und wie nothwendig solcher ist, lehrte der Brand=Unglücksfall
in dem benachbarten Orte Rettern.
Viele Stimmen haben sich in hiesigem Orte schon erhoben, geeignete
Schritte in dieser Angelegenheit zu thun, und den Weiher seinem Zwecke
entsprechend, in gehörigen Zustand zu versetzen. Gummer wurde von der
Ortspolizeibehörde aufgefordert, seinen Garten resp. das ihm blos zur
zeitweisen Nutznießung überlassene Weiherdamm wieder als solches liegen
zu lassen, weil bedeutender Nachteil für das Gesamtwohl, früher außer Acht
gelassen wurde, erwachsen könnte.
Allein Gummer leistete dem gegebenen Auftrag nicht die geringste Folge,
so daß man sich veranlaßt sieht, ein Königl. Bezirksamt um gefällige
weitere Einschreitung zu bitten.
Schließlich erlaubt man sich auch die gehorsamste Bemerkung bezufügen,
daß über das dem Gummer zur Benutzung überlassene Weiherdamm kein
Protokoll aufgenommen, oder irgend welcher Vertrag in hiesiger Registratur
sich vorfindet, so daß gehorsamst unterfertigte Gemeinde=Verwaltung, an
keine Bedingung geknüpft, die Rechte und das Wohl der Gesamtgemeinde
zu wahren sich verpflichtet fühlt.
Ein Königliches Bezirksamt wolle aus Vorstehendem Veranlassung nehmen,
die Sache genauer zu prüfen, und nach den gegebenen Verhältnissen
entsprechend zu regeln.
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